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Lexikon Forderungsmanagement

DAF (delivered at frontier)
Bei dieser Incoterms-Klausel trägt der Exporteur Kosten und Gefahr bis zum Bestimmungsort an der Grenze. Er trägt
auch die Kosten der Exportabwicklung. Der Importeur entrichtet die Einfuhrabgaben. Die Klausel ist bei allen
Transportarten gebräuchlich. 
DataWareHouse
Das DataWareHouse (DWH) – „Datenlagerhaus“ – ist ein Auswertungsdatenbanksystem zur zentralen Datenhaltung und
Zusammenführung von verschiedenen dezentralen Datenquellen. Es ermöglicht dem Benutzer rasch z. B. aktuelle
Statistiken, Listen, Exportdateien, Lieferanten- und Abnehmerdaten zu erstellen. Die Daten werden regelmäßig von
einbezogenen Quellen ins DataWareHouse überspielt und konsistent abgeglichen. Den Anwendern werden dadurch
unternehmensweit strukturierte, bereinigte und verdichtete Daten als Entscheidungsgrundlage – auch für das
Forderungsmanagement – zur Verfügung gestellt. 
Datenpool
Eine zunehmende Anzahl von speziellen Dienstleistern bietet einen Datenpool an. In einem geschlossenen Benutzerkreis
liefern Unternehmen Firmenkundeninformationen in einen Datenpool ein und nutzen diesen gemeinsam. Die Angaben setzen
sich vor allem zusammen aus Zahlungserfahrungen, Negativinformationen, Stammdaten und Handelsregisterdaten. Die
Datenweitergabe erfolgt anonym. Die Informationen des Pools tragen dazu bei, einen Überblick über das Zahlungsverhalten
der Firmenkunden zu erhalten. Die Effizienz der Informationen hängt von der Dichte der beteiligten Unternehmen in einer
Branche oder einem Bezieherkreis ab. Jeder Beteiligte muss aus rechtlichen Gründen ein „berechtigtes Interesse“
vorweisen. 
Datenträgeraustausch
Kreditinstitute und eine Reihe anderer Institutionen, wie z. B. zentrale Mahngerichte, bieten die Möglichkeit,
Zahlungen oder einen sonstigen Informationsaustausch mittels Datenträger (Bänder, Kassetten, Disketten) in einem
genormten Format vorzunehmen. Alle für die automatische Zahlungsabwicklung notwendigen Daten sind dort gespeichert und
werden übermittelt. Dies hat sich auch für Lieferantenzahlungen in den letzten Jahren bewährt.
- Die wichtigsten Vorteile:
- Beleglose Abwicklung
- Reduktion des administrativen Aufwandes und damit geringere Personal- und Sachkosten
- Keine Belegerstellung und -manipulation
- Komprimierung der Durchführungsunterlagen
- Reduktion der Fehleranfälligkeit
Im Hinblick auf das Datenträgeraustauschverfahren mit Mahngerichten ist anzumerken, dass bei diesem Verfahren die
für die Erwirkung eines Mahnbescheides notwendigen Daten auf Diskette an das Mahngericht übermittelt werden.
Modellweise ist zu einigen Mahngerichten ebenfalls bereits die Datenübermittlung mittels Datenfernübertragung möglich.
Um an den beschriebenen Datenübertragungsverfahren teilnehmen zu können, ist jedoch eine Zulassung beim jeweiligen
Mahngericht erforderlich. 
Datowechsel
Dies ist ein Wechsel, der eine bestimmte Zeit nach dem Ausstellungsdatum fällig wird. Häufig im Überseeverkehr
gebräuchlich. Man bezeichnet ihn auch als Nachsichtwechsel. 
Dauerschuldverhältnis
Im Gegensatz zu einem Schuldverhältnis, das durch die Erfüllung einer Leistung (wie z. B. bei einem Kauf) erlischt,
entstehen die Vertragsverpflichtungen bei einem Dauerschuldverhältnis während der Geltungsdauer ständig weiter.
Beispiele für diese Schuldverhältnisse: Pacht, Miete, Arbeitsvertrag, Darlehen. 
Days‘ Sales Outstanding (DSO)
Diese Kennzahl sagt aus, in welchem Verhältnis die ausstehenden Lieferantenforderungen zum Umsatz der letzten
Abrechnungszeiträume stehen. Sie stellt die durchschnittliche Verweildauer der Debitoren dar und ist u. a. Gradmesser
für die Effizienz des Forderungsmanagements, bzw. des Mahnwesens.

DDP (delivered duty paid)
Bei dieser Incoterms-Klausel trägt der Exporteur die Transportkosten bis zum Bestimmungsort sowie die
Einfuhrabgaben. Die Gefahr geht auf den Importeur über, sobald er die Ware vom Frachtführer erhält. Die Klausel gilt
für alle Transportarten. 
DDU (delivered duty unpaid)
Bei dieser Incoterms-Klausel trägt der Exporteur die Transportkosten bis zum Bestimmungsort. Die Einfuhrabgaben
entrichtet der Importeur. Die Gefahr geht auf den Importeur über, sobald er die Ware vom Frachtführer erhält. Die
Klausel gilt für alle Transportarten. 
Debitoren
Der Begriff „Debitoren“ wird abgeleitet aus dem lateinischen „debet“ = „er schuldet“.
In der kaufmännischen Praxis, insbesondere im Forderungsmanagement, bzw. Kreditmanagement, wird der Begriff für die
ausstehenden Rechnungsbeträge als auch für die Kunden verwendet, die Produkte oder Dienstleistungen vom Lieferanten auf
Kredit beziehen (Schuldner).
Im Umlaufvermögen der Bilanz sind die noch nicht vom Kunden bezahlten Rechnungen als „Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen“ zu aktivieren: Eine Saldierung mit Kreditoren oder Habenposten innerhalb der Debitoren ist bei der
Erstellung des Jahresabschlusses nicht erlaubt.
Der Anteil der Debitoren an der Bilanzsumme ist in den einzelnen Branchen sehr unterschiedlich. Nach Auswertungen
der Deutschen Bundesbank lag der Wert in den letzten Jahren besonders hoch im Großhandel, Maschinenbau, Druckgewerbe
und in der Bekleidungsherstellung. Niedrigere Werte wiesen vor allem der Chemiebereich und der Einzelhandel auf.
Hinweis: Fachbuch: Im folgenden Handbuch werden die wichtigsten Themen im Bereich der Debitoren eingehend behandelt:
Pütz/Schneider-Maessen/Weiß (Hrsg.): Forderungsmanagement im Unternehmen. Handbuch (Loseblattsammlung), Economica
Verlag, Heidelberg, ISBN: 3–87081-312–1. 
Debitorenziehung
Dieser Fachbegriff bezeichnet die Wechselziehung zwischen einer Bank oder Sparkasse (Ausstellerin des Wechsels) und
ihren Kunden (Debitor, Bezogener und Akzeptant des Wechsels). Die Debitorenziehung (der Wechsel) wird von dem
wechselausstellenden Kreditinstitut diskontiert. Der Diskonterlös wird dem Kunden (Debitor) gutgeschrieben. Bei
Fälligkeit der Debitorenziehung (des Wechsels) wird das Kontokorrentkonto des Debitors mit dem Wechselbetrag belastet.

Debt Equity Swap
Dieser Begriff kommt aus dem Bereich der Finanzinnovationen auf den internationalen Finanzmärkten. Er bedeutet
Tausch (= SWAP) von
Kreditverbindlichkeiten (= Debt) gegen Beteiligungskapital, d.h. Aktien (= Equity) von Unternehmen eines
Schuldnerlandes. Sie sollen dem Ziel dienen, Kreditforderungen von Gläubigern abzusichern. 
Deckungsbeitrag
Unter dem Deckungsbeitrag versteht man den Überschuss der Erlöse aus dem Verkauf aller Marktleistungen über die
Einzelkosten der erstellten Betriebs- und Wertleistungen. Für das Forderungsmanagement kann dessen Höhe von Bedeutung
sein, denn bei einem niedrigen Wert schlagen Ausfälle besonders stark zu Buche. Zum Ausgleich eines Forderungsausfalles
müsste dann ein höherer Umsatz zum Ausgleich getätigt werden. 
Deductible
Dies ist die englische Bezeichnung für eine Selbstbeteiligung in Versicherungsverträgen (wie z. B. der
Kreditversicherung). 
Default-Klausel
Hierunter wird die Kündigungsmöglichkeit für einen Kreditgeber (Gläubigerbank) gegenüber säumigen Schuldnern von
Kredit- und Anleiheverträgen am Euromarkt nach anglo-amerikanischem Vertragsrecht verstanden. Zu den wichtigsten
Kündigungsgründen gehören das Ausbleiben von Zahlungen fälliger Beträge (z. B. Tilgung, Zinsen) innerhalb kurzer Frist,
wesentliche, falsche vom Kreditnehmer gemachte Zusicherungen oder auch Nichterfüllung sonstiger Vertragspflichten und
gravierende Bonitätsverschlechterung des Kreditnehmers. Eine Cross-Default-Klausel sieht eine Kündigungsmöglichkeit
vor, wenn der Kreditnehmer (und evtl. auch Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen) Zahlungsverpflichtungen
gegenüber Dritten bei Fälligkeit nicht erfüllt. 
Deferred payment
Dies ist die Bezeichnung für AkkreditivAkkreditive,
die mit einem aufgeschobenen Zahlungsziel versehen sind (z. B. 90/120/180 Tage nach Konnossementsdatum). Bei diesen
Akkreditiven wird keine Einreichung von Tratten verlangt. 
Delkredere
Hierunter versteht man die Haftung für einen Forderungsverlust eines Gläubigers durch die Zahlungsunfähigkeit eines
Schuldners. Der Delkrederegeber verpflichtet sich einem Lieferanten gegenüber, dass ein Kunde seine finanziellen
Verpfichtungen aus dem abgeschlossenen Geschäft erfüllt. Die Risiken durch das Delkredere werden in der Praxis vor
allem übernommen von zentralregulierenden Einkaufsgesellschaften (oft auch „Delkrederegesellschaften“, Kontore
genannt), durch Factoring oder eine Kreditversicherung. Voraussetzung für die Übernahme des Ausfallrisikos ist eine
eingehende Analyse der Bonität des Schuldners von Seiten des Delkrederegebers.
Das Delkredere spielt auch bei Handelsvertretern und Kommissionären eine Rolle. Sie stehen dem Lieferunternehmen,
bzw. Kommittenten dafür ein, dass der Schuldner seinen Verbindlichkeiten aus dem getätigten vermittelten Geschäft
nachkommt (vgl. § 394 HGB). 
DEQ (delivered ex quay)
Bei dieser Incoterms-Klausel trägt der Exporteur die Kosten des Transports zum Bestimmungshafen einschließlich
Löschkosten und aller Aus- bzw. Einfuhrabfertigungskosten. Der Gefahrübergang erfolgt am Kai. Die Klausel wird für See-
und Binnenschiffstransporte verwendet. 
Derivative Finanzinstrumente
Unter Derivaten versteht man die von traditionellen Finanzinstrumenten, wie Aktien, Anleihen, Devisen, Indizes,
Rohstoffen etc. – abgeleiteten Finanzprodukte. Der aktuelle Wert richtet sich nach Preisen/Kursen der zugrunde
liegenden realen Basiswerte (Aktien, Devisen etc.).
Derivate machen es möglich, sich gegen die den klassischen Finanzinstrumenten innewohnenden Risiken (wie z. B.
Zins-, Währungs-, Kurs-, Index- und sonstige Preisentwicklungen) abzusichern. Wegen des relativ geringen
Kapitaleinsatzes können sie aber auch erhebliche Risiken enthalten. Das Geschäft mit standardisierten Produkten wird in
Deutschland über die Deutsche Terminbörse (DTB) abgewickelt.
Ein wesentlicher Anteil an den Umsätzen entfällt auf „maßgeschneiderte“ Produkte direkt zwischen Banken, Finanz- und
sonstigen Unternehmen. Diese werden als over the counter-Geschäfte bezeichnet.
Zu den wichtigsten Derivaten gehören Optionen (Aktienindex, Zins, Währungen), Terminkontrakte (Zins-, Währungs-
sowie Aktienindexfutures) und SWAPSwaps
(Zins-, Währungsswaps). 
DES (delivered ex ship)
Bei dieser Incoterms-Klausel trägt der Exporteur alle Kosten bis zum Bestimmungshafen. Die Gefahr geht auf den
Importeur über, sobald das Schiff den Bestimmungshafen erreicht hat. Die Entladung sowie der Einfuhrzoll sind vom
Importeur zu tragen. Der Exporteur wird eine Transportversicherung abschließen. Die Klausel gilt für See- und
Binnenschiffstransporte. 
Deutsche Gesellschaft für Ad hoc-Publizität (DGAP)
Diese Gesellschaft fungiert als zentraler Nachrichtendienstleister für finanzmarktrelevante Informationen
börsennotierter Unternehmen. Die DGAP verteilt in Deutschland, Österreich und der Schweiz kursbeeinflussende
Nachrichten und finanzmarktrelevante Informationen an Aufsichtsbehörden und Börsen sowie weltweit an die wichtigsten
Informationsverbreitungssysteme wie Nachrichtenagenturen, Fernsehsender und Internetportale. Damit unterstützt die DGAP
als Serviceprovider börsennotierte Unternehmen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht und macht
Unternehmensnachrichten darüber hinaus einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Sie fungiert so als Schnittstelle
zwischen den Unternehmen und dem Finanzmarkt. Die Informationen können auch innerhalb des Forderungsmanagements zur
Bonitätsbeurteilung von Kunden und Früherkennung von möglichen Ausfallrisiken genutzt werden. Informationen über
Internet: http://www.dgap.de 
Devisen
Hierunter versteht man die an ausländischen Plätzen fälligen Zahlungsanweisungen, insbesondere Schecks und Wechsel
oder sonstige Zahlungsanweisungen, die dort in fremder Währung ausgezahlt werden. Im weiteren Sinn zählen zu den
Devisen alle ausländischen Zahlungsmittel (Sorten). 
Devisenbewirtschaftung
Hiermit bezeichnet man ein System der staatlichen Lenkung des gesamten Zahlungs-, Kredit- und Kapitalverkehrs mit
dem Ausland. 
Devisentermingeschäft
Diese Geschäfte werden als Sicherungsinstrument zur Minimierung des Fremdwährungsrisikos gegenüber der Fondswährung
(z. B. Euro) getätigt. Dies kann von Bedeutung sein, da Erlöse und Kosten oft in unterschiedlichen Währungen anfallen.

Digitale Signatur
Eine digitale Signatur wird mittels Einsatzes spezieller Verschlüsselungstechnik (sogenannte asymmetrische
Verschlüsselung) erzeugt und ermöglicht dadurch die Überprüfung eines elektronischen Dokumentes auf eventuell erfolgte
Manipulationen durch Dritte. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Feststellung der Identität des Benutzers
möglich. Die digitale Signatur hat auch wachsende Bedeutung im Geschäftsverkehr und im Zusammenhang mit dem
Forderungsmanagement.
Am 22. Mai 2001 ist in Deutschland das „Gesetz über die Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur
Änderung weiterer Vorschriften“ in Kraft getreten. Abgelöst wird hiermit das Signaturgesetz von 1997. Das Gesetz
ermöglicht den europaweiten Einsatz elektronischer Signaturen. Geregelt wird die notwendige Sicherheitsinfrastruktur
für die elektronischen Signaturen, die der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt werden. 
Diskont
Hiermit wird der Zinsabzug beim Ankauf später fällig werdender Forderungen bezeichnet, in der Praxis vor allem im
Zusammenhang mit Wechseln. Der nach Abzug des Diskonts verbleibende Nettobetrag einer Forderung wird bei Einreichung
dem Begünstigten gutgeschrieben. Die Diskontierung erfolgt überwiegend durch Kreditinstitute. 
Diskriminanzanalyse
Hierunter versteht man ein mathematisch-statistisches Verfahren zur Trennung einer Menge von Objekten (z. B.
Unternehmen) und Zuordnung zu vorgegebenen, überschneidungsfrei abgegrenzten Teilmengen, deren Unterschiede mit Hilfe
der beobachteten Merkmale (Kennzahlenwerte) erklärt werden sollen.
Diskriminanzanalysen werden auch durchgeführt, um Unterschiede bei Kennzahlen von insolventen und solventen
Unternehmen festzustellen, die u.a. für eine Früherkennung von Insolvenzrisiken wertvoll sein können.

Dissens
Nur bei übereinstimmenden Willenserklärungen kommt ein Vertrag zustande. Solange sich die Parteien nicht über alle
Vertragsdetails geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden
soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Es handelt sich dann um einen sog. offenen Dissens. Wenn sich die
Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen
werden sollte, in Wirklichkeit aber nicht geeinigt haben, gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag
auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde. Dies bezeichnet man als sog. versteckten Dissens
(vgl. §§ 154, 155 BGB). 
Documents against Payment (D/P)
Diese Vereinbarung (=Dokumente gegen Kasse) sieht in der Praxis wie folgt aus: Nachdem die Verladung der Ware auf
ein Schiff erfolgt ist, übergibt der Exporteur seiner Hausbank die vorgeschriebenen Dokumente (vor allem Konnossement,
Handelsrechnung, Versicherungspolice und Ursprungszeugnis) jeweils in mehrfacher Fertigung. Hinzu kommt der
Inkassoauftrag. Die Hausbank reicht diese Papiere nach Überprüfung an die vom Importeur benannte Bank weiter. Diese
händigt dem Importeur die Dokumente gegen Zahlung des Rechnungsbetrages aus und überweist den Betrag an die mit dem
Inkasso beauftragte Bank des Exporteurs. Nur gegen Vorlage dieser Papiere ist dem Importeur der Erhalt der Ware im
Bestimmungshafen möglich. 
Dokumente gegen Akzept (D/A)
Der ausländische Kunde erhält bei dieser Zahlungsform die Transportdokumente erst, wenn er einen Wechsel akzeptiert
oder ein Eigenakzept gegeben hat. Für den Exporteur bestehen die Risiken darin, dass die Dokumente nicht übernommen
werden oder der akzeptierte Wechsel nicht eingelöst wird. Von Vorteil ist, dass der Verkäufer nicht die
Verfügungsgewalt über die Ware verliert, bevor der Käufer mit der Akzeptleistung ein abstraktes Zahlungsversprechen
gegeben hat. 
Drittwiderspruchsklage
Eine Zwangsvollstreckung in einen konkreten Gegenstand kann mit einer sog. Drittwiderspruchsklage für unzulässig
erklärt werden. Die Klage kann hierbei von einem nicht im Vollstreckungsverfahren beteiligten Dritten erhoben werden,
der sich gegen die Vollstreckung in sein Vermögen wehrt.
Wenn z. B. ein Gerichtsvollzieher im Haus eines Schuldners einen Gegenstand pfändet, der im Eigentum eines
Mitbewohners steht, kann dieser durch Erhebung der Drittwiderspruchsklage erreichen, dass die durchgeführte
Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt wird. 
Drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
Die neue Insolvenzordnung (InsO) sieht in § 18 als weiteren Eröffnungsgrund für ein Verfahren – neben den bereits
aus der alten Konkursordnung bekannten Insolvenzgründen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung – die drohende
Zahlungsunfähigkeit vor. Der materielle Eröffnungsgrund muss zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses oder ggf. der
letzten Entscheidung im Beschwerdeverfahren vorliegen und zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststehen.
Nur der Schuldner kann für seinen Insolvenzantrag den Eröffnungsgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit geltend
machen. Sie droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden
Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.
Hinweise: Fachbücher: Harald Hess / Michaela Weis: Insolvenzrecht. 3., neu bearb. Aufl., 2004, C.F. Müller,
Heidelberg, ISBN: 3–8114–3048–3. Dieter Eickmann u.a.: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung. 4. Auflage, 2004,
C.F. Müller, Heidelberg, ISBN: 3–8114–7306–9. 
Dubiose Debitoren
Hierunter versteht man Schuldner zweifelhafter ? Bonität. Für Forderungen gegenüber dubiosen Debitoren sind in der
Bilanz des Gläubigers entsprechende Rückstellungen oder Abschreibungen vorzunehmen. 
Due Diligence
Entscheidendes Ziel des sog. Due Diligence ist es, das Risiko für den Käufer eines Unternehmens zu mindern. Das im
Kaufinteresse stehende Unternehmen wird eingehend durchleuchtet und auf Stärken und Schwächen untersucht. Das Ergebnis
dieser Untersuchung fließt in das Angebot und den Kaufvertrag und folglich in die Kaufpreisfestlegung ein.
Folgende Bereiche werden analysiert: Financial Audit: Bilanzstruktur, Finanzierung, Bilanz- und Erfolgsanalyse,
Bewertungsansätze etc.
- Tax Audit: Steuerliche Situation/Risiken.
- Legal Audit: Einhaltung der gesetzlichen, verwaltungsbehördlichen und vertraglichen Vorschriften, Arbeits- und
Sozialversicherungsrecht, Steuerfragen, Haftungen aus sonstigen Verträgen (z. B. Pensionen, Leasing) etc.
- Commercial Audit: Organisationsstruktur, Konzernverbindungen, Führungsstrukturen, gegenwärtige und zukünftige
Erfolgspotentiale, Marktchancen einzelner Produkte, Vertriebsorganisation, Produkte der Konkurrenz etc.
- Durch eine weitere Übernahmewelle weltweit ist mit einer Zunahme der Bedeutung des Due Diligence zu rechnen.

Durchgriffshaftung
Der Gesellschafter einer GmbH haftet im Normalfall nur mit dem Stammkapital. Im Falle der Liquidation oder evtl. bei
der Insolvenz wird sie aus dem Handelsregister gelöscht und die Schulden verfallen. Das gilt jedoch nicht für
persönliche Sicherheiten, die ein Gesellschafter oder Geschäftsführer seiner Hausbank für Kredite gegeben hat. Auch
wenn er in der Krise seines Unternehmens noch Verträge abgeschlossen und dabei die schwierige finanzielle Lage
verheimlicht hat, haftet er unter Umständen mit seinem Privatvermögen. In diesem Fall kommt möglicherweise eine
Durchgriffshaftung zur Geltung.
Infolge der rechtlichen Selbstständigkeit einer juristischen Person (AG, GmbH etc.) haften ihre Mitglieder und
Organe grundsätzlich nicht persönlich für deren vertragliche Schulden. Eine Durchgriffshaftung auf die Person des
Mitglieds, Gesellschafters etc. findet nach der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 54, 222; 22, 226) nach dem Zweck der
Rechtsordnung aber ausnahmsweise dann statt, wenn die Berufung auf die förmliche Selbstständigkeit der juristischen
Person gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde. In bestimmten Einzelfällen ist dies für den
Alleingesellschafter einer Einmanngesellschaft, für die Muttergesellschaft, welche die handelnde Tochtergesellschaft
finanziell und wirtschaftlich (Gewinnabführung) völlig beherrscht, und ausnahmsweise für den Kommanditisten einer
Kommanditgesellschaft (wirtschaftliche Beherrschung genügt noch nicht) bejaht worden. 
DVFA/SG-Ergebnis
Dies ist ein von der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Anlageberatung e.V. (DVFA) und dem Arbeitskreis
„Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft – Deutsche Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. (SG)
gemeinsam entwickeltes Berechnungsschemata. Das Ziel liegt darin, einen möglichst objektiven Vergleichsmaßstab für die
Beurteilung der Ertragskraft von Unternehmen festzulegen. 
Dynamischer Verschuldungsgrad
Diese Kennzahl wird berechnet aus der Division der aktuellen Verschuldung des Unternehmens durch den Cash-Flow des
letzten Geschäftsjahres. Sie gilt als ergänzender Wert zur Beurteilung der Schuldentilgungsfähigkeit eines
Unternehmens. Der d. Verschuldungsgrad hat dynamischen Charakter, da in diese Kennzahl der Cash Flow als
zeitraumbezogene Größe enthalten ist. Der Cash-Flow zeigt bekanntlich auf, welche Mittel ein Unternehmen in der
abgelaufenen Periode durch den Umsatzprozess erwirtschaften konnte. Der dynamische Verschuldungsgrad zeigt auf, in
welchem Zeitraum es einem Unternehmen unter sonst gleichen Bedingungen möglich wäre, seine Effektivschulden aus dem
Cash-Flow vollständig zu tilgen. Je kleiner der Wert dieser Kennzahl ist, desto schneller kann ein Unternehmen seine
Schulden aus dem eigenen Umsatzprozess erwirtschaften. Ein geringer Wert deutet daher auch auf eine positive
finanzielle Stabilität eines Unternehmens hin. 
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