Startseite        Häufig gestellte Fragen (FAQ)        Impressum        Downloads        Sitemap


  Wir über uns Leistungsspektrum News & Termine Mitgliedschaft
 
Lexikon Forderungsmanagement
(Index A-Z)


A B C D E F
G H I J K L
M N O P Q R
S T U V W X
Y Z #      
Kontakt-Center

Ansprechpartner in Essen
Informationsmaterial anfordern
Beratungstermin vereinbaren
Anfahrt & Routenplanung

Direktruf: 02 01 / 8 72 26-20
Newsletter abonnieren
 

Lexikon Forderungsmanagement

Haftbefehl

Wenn der Schuldner vom Gerichtsvollzieher zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung geladen wurde und unentschuldigt nicht erscheint, kann dies bewirken, dass der Gläubiger einen Haftbefehl gegen den Schuldner beantragen und den Gerichtsvollzieher nach Erlass des Haftbefehls mit der Verhaftung beauftragen kann. Wenn der Schuldner im Anschluss an die Verhaftung nicht die Eidesstattliche Versicherung abgibt, bleibt er in Haft. Diese darf 6 Monate nicht überschreiten. Die im Gefängnis verbrachte Zeit mindert seine Verpflichtungen beim Gläubiger nicht. Dem Gläubiger ist die Teilnahme an dem Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung freigestellt.   

Handelsklauseln

Hiermit werden Abkürzungen in Handelsgeschäften bezeichnet, die die Angebots-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zwischen den Vertragspartnern regeln. Eine solche Klausel ist z. B. „frei Haus“; Sie bedeutet, dass der Verkäufer sämtliche Kosten und Gefahren bis zum Haus des Käufers trägt. Die Abkürzung ca. (circa) beinhaltet, dass bei der Erfüllung des Vertrags ein Spielraum im Hinblick auf Menge, Zeit und Preis entsprechend dem Handelsbrauch besteht.   

Handelspapiere

Hierunter zählen zum Umlauf geeignete Wertpapiere. Sie müssen leicht übertragbar sein. Zu den Handelspapieren zählen Inhaberpapiere (z. B. Inhaberschuldverschreibungen) und Orderpapiere (z. B. Wechsel). Die Anschaffung und Weiterveräußerung von Handelspapieren ist ein Grundhandelsgeschäft.   

Handelsregister

In diesem öffentlichen Register werden die rechtlichen Verhältnisse der Vollkaufleute und Handelsgesellschaften sowie mit ihnen zusammenhängende Rechtsvorgänge (z. B. Firma, Gesellschafter, Prokura) eingetragen. Es wird von den Amtsgerichten geführt. Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen ist jedem gestattet. Die Eintragung kann mit Zwangsgeld erzwungen werden.

Das Handelsregister besteht aus folgenden Abteilungen: 

  • Abteilung A
    Einzelkaufleute und Personengesellschaften des Handelsrechts mit Ausnahme der stillen Gesellschaft sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Abteilung B
    Kapitalgesellschaften

Hinweis: Fachbuch: Glanegger u.a.: Heidelberger Kommentar zum Handelsgesetzbuch. 6. Auflage, 2002, C.F. Müller, Heidelberg; ISBN: 3-8114-0803-8.   

Handelswechsel

Hierunter versteht man einen Wechsel, dem eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung zugrunde liegt. Die Wechselforderung tritt nach § 364 Abs. 2 BGB neben die weiterbestehende Kaufpreisforderung.   

Hedging

Man bezeichnet hierunter vor allem die Absicherung von Kurs-, Währungs- und Preisrisiken durch Abschluss eines Options- oder Termingeschäfts. Dieses kann hinsichtlich seiner Art und des Umfangs die Risiken des Grundgeschäfts weitgehend abdecken. Risiken einer Position werden durch die Chancen einer anderen Position teilweise kompensiert (Diversifikation). Dies bedeutet eine Verminderung des Risikos durch Variation negativ korrelierter Einzelpositionen. Beispiel: Preisrisiken bei Welthandelsrohstoffen werden durch Sicherungsgeschäfte in Form von Warentermingeschäften abgesichert. Beim Finanz-Hedging werden Zins- und Wechselkursrisiken im Devisen-, Edelmetall- und Wertpapierhandel abgesichert.   

Hemmung

Unter Hemmung einer Frist, wie z. B. die der Verjährung, versteht man das Ausbleiben einer Weiterrechnung über einen bestimmten Zeitraum hinaus. Die verbleibende Zeit der Frist läuft erst weiter, wenn der Grund für die Hemmung weggefallen ist. Es besteht ein deutlicher Unterschied zur Unterbrechung. Hier beginnt die Frist neu, wenn der Unterbrechungsgrund nicht mehr besteht.   

Hermes-Deckung

Frühere Bezeichnung für die staatliche Kreditversicherung, die nun von EULER HERMES als Mandat des Bundes betrieben wird. Informationen hierüber entnehmen Sie bitte dem Stichwort Ausfuhrgewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland.   

Höchstentschädigung (Kreditversicherung)

Die Höhe des Versicherungsschutzes für einen Kunden entspricht generell dem vereinbarten Kreditlimit, das die Obergrenze des versicherten Saldos von Forderungen gegenüber diesem Abnehmer angibt.

Neben dem Kreditlimit wird die Gesamthöhe des Versicherungsschutzes durch die Höchstentschädigung des Versicherers festgelegt. Sie regelt die Gesamthaftung des Kreditversicherers für alle im Mantelvertrag eingeschlossenen Risiken und damit für alle Schadensfälle innerhalb eines Versicherungsjahres.

Grundlagen für die Berechnung der Höchstentschädigung (auch Höchsthaftung genannt) sind die gezahlte Jahresnettoprämie und ein im Versicherungsschein festgelegter Multiplikator. Als Richtwert gilt eine Höchstentschädigung in Höhe des 20-fachen der Jahresprämie.

Beispielrechnung:
5.000 Euro Jahresnettoprämie und 20-fache Höchstentschädigung für ein Versicherungsjahr entspricht einer Höchstentschädigung von netto 100.000 Euro.
Unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 30 Prozent kann sich der Bruttoschaden auf rd. 143000 Euro belaufen.   

Holschuld

Die sog. Holschuld ist eine Leistung, die sich der Gläubiger beim Schuldner holen muss. Letzterer braucht die Leistung nur zur Abholung bereitzuhalten. Leistungs- und Erfüllungsort ist der Wohnsitz, bzw. das Geschäftslokal des Schuldners. Dieser ist nicht zur Versendung verpflichtet. Holschulden (z. B. die Käufe in Lebensmittel- und Warengeschäften) bilden den gesetzlichen Regelfall (§ 269 Abs. 1; 2 BGB).   

Hypothek

Diese gehört zu den wichtigsten Rechtsmitteln zur Absicherung größerer und längerfristiger Geldforderungen. Es ist das an einem Grundstück zur Sicherung einer Forderung bestellte Pfandrecht (§§ 1113–1190 BGB). Hypotheken begründen für den Inhaber das Recht, aus dem belasteten Grundstück eine bestimmte Geldsumme zu erhalten. Die Ausgestaltung ist akzessorisch, d.h., sie ist in Entstehung und Fortbestehen von einer zu sichernden Forderung ihres Inhabers abhängig. Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der für eine Hypothek regelmäßig ausgestellte Brief. Er erleichtert die Übertragung der Hypothek, weil sie auch außerhalb des Grundbuchs übertragen werden kann. Erst mit der Erlangung des Hypothekenbriefs erwirbt der Gläubiger die Hypothek. Zur Geltendmachung der Hypothek ist bei der Briefhypothek die Vorlegung des Hypothekenbriefs erforderlich (§§ 1116, 1160, 1161 BGB).   



   Seite: drucken  |  weiterempfehlen  |  verlinken Bookmark and Share
 
Forderungsmanagement
Erfolg realisieren,
Liquidität schaffen.


Wir helfen, Forderungen zu realisieren und finanziellen Spielraum zu erweitern
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Beratungstermin vereinbaren


Aktuelle Themen im Bereich
"Forderungsmanagement"



Mahnung   Inkasso
Betrugsprävention
Rating   Kreditversicherung
Factoring   Faule Kredite
 
  Kontakt | | Disclaimer | Datenschutz | Downloads | Sitemap    
       
  © 2011 Creditreform Essen Stenmans KG | Alfredstr. 68-72 | D-45130 Essen
Tel.: 02 01 / 8 72 26-20 | Fax: 02 01 / 8 72 26-59 | E-Mail: info@essen.creditreform.de