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Lexikon Forderungsmanagement

Haftbefehl
Wenn der Schuldner vom Gerichtsvollzieher
zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung geladen wurde und unentschuldigt nicht erscheint, kann dies bewirken, dass
der Gläubiger einen Haftbefehl gegen den Schuldner beantragen und den Gerichtsvollzieher nach Erlass des Haftbefehls
mit der Verhaftung beauftragen kann. Wenn der Schuldner im Anschluss an die Verhaftung nicht die Eidesstattliche
Versicherung abgibt, bleibt er in Haft. Diese darf 6 Monate nicht überschreiten. Die im Gefängnis verbrachte Zeit
mindert seine Verpflichtungen beim Gläubiger nicht. Dem Gläubiger ist die Teilnahme an dem Termin zur Abgabe der
Eidesstattlichen Versicherung freigestellt. 
Handelsklauseln
Hiermit werden Abkürzungen in Handelsgeschäften bezeichnet, die die Angebots-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
zwischen den Vertragspartnern regeln. Eine solche Klausel ist z. B. „frei Haus“; Sie bedeutet, dass der Verkäufer
sämtliche Kosten und Gefahren bis zum Haus des Käufers trägt. Die Abkürzung ca. (circa) beinhaltet, dass bei der
Erfüllung des Vertrags ein Spielraum im Hinblick auf Menge, Zeit und Preis entsprechend dem Handelsbrauch
besteht. 
Handelspapiere
Hierunter zählen zum Umlauf geeignete Wertpapiere. Sie müssen leicht übertragbar sein. Zu den Handelspapieren zählen
Inhaberpapiere (z. B. Inhaberschuldverschreibungen) und Orderpapiere (z. B. Wechsel). Die Anschaffung und
Weiterveräußerung von Handelspapieren ist ein Grundhandelsgeschäft. 
Handelsregister
In diesem öffentlichen Register werden die rechtlichen Verhältnisse der Vollkaufleute und Handelsgesellschaften
sowie mit ihnen zusammenhängende Rechtsvorgänge (z. B. Firma, Gesellschafter, Prokura) eingetragen. Es wird von den
Amtsgerichten geführt. Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen ist
jedem gestattet. Die Eintragung kann mit Zwangsgeld erzwungen werden.
Das Handelsregister besteht aus folgenden Abteilungen:
- Abteilung A
Einzelkaufleute und Personengesellschaften des Handelsrechts mit Ausnahme der stillen Gesellschaft sowie für
juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Abteilung B
Kapitalgesellschaften
Hinweis: Fachbuch: Glanegger u.a.: Heidelberger Kommentar zum Handelsgesetzbuch. 6. Auflage, 2002, C.F. Müller,
Heidelberg; ISBN: 3-8114-0803-8. 
Handelswechsel
Hierunter versteht man einen Wechsel, dem eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung zugrunde liegt. Die
Wechselforderung tritt nach § 364 Abs. 2 BGB neben die weiterbestehende Kaufpreisforderung. 
Hedging
Man bezeichnet hierunter vor allem die Absicherung von Kurs-, Währungs- und Preisrisiken durch Abschluss eines
Options- oder Termingeschäfts. Dieses kann hinsichtlich seiner Art und des Umfangs die Risiken des Grundgeschäfts
weitgehend abdecken. Risiken einer Position werden durch die Chancen einer anderen Position teilweise kompensiert
(Diversifikation). Dies bedeutet eine Verminderung des Risikos durch Variation negativ korrelierter Einzelpositionen.
Beispiel: Preisrisiken bei Welthandelsrohstoffen werden durch Sicherungsgeschäfte in Form von Warentermingeschäften
abgesichert. Beim Finanz-Hedging werden Zins- und Wechselkursrisiken im Devisen-, Edelmetall- und Wertpapierhandel
abgesichert. 
Hemmung
Unter Hemmung einer Frist, wie z. B. die der Verjährung, versteht man das Ausbleiben einer Weiterrechnung über einen
bestimmten Zeitraum hinaus. Die verbleibende Zeit der Frist läuft erst weiter, wenn der Grund für die Hemmung
weggefallen ist. Es besteht ein deutlicher Unterschied zur Unterbrechung. Hier beginnt die Frist neu, wenn der
Unterbrechungsgrund nicht mehr besteht. 
Hermes-Deckung
Frühere Bezeichnung für die staatliche Kreditversicherung, die nun von EULER HERMES als Mandat des Bundes betrieben
wird. Informationen hierüber entnehmen Sie bitte dem Stichwort Ausfuhrgewährleistungen
der Bundesrepublik Deutschland. 
Höchstentschädigung (Kreditversicherung)
Die Höhe des Versicherungsschutzes für einen Kunden entspricht generell dem vereinbarten Kreditlimit, das die
Obergrenze des versicherten Saldos von Forderungen gegenüber diesem Abnehmer angibt.
Neben dem Kreditlimit wird die Gesamthöhe des Versicherungsschutzes durch die Höchstentschädigung des Versicherers
festgelegt. Sie regelt die Gesamthaftung des Kreditversicherers für alle im Mantelvertrag eingeschlossenen Risiken und
damit für alle Schadensfälle innerhalb eines Versicherungsjahres.
Grundlagen für die Berechnung der Höchstentschädigung (auch Höchsthaftung genannt) sind die gezahlte
Jahresnettoprämie und ein im Versicherungsschein festgelegter Multiplikator. Als Richtwert gilt eine
Höchstentschädigung in Höhe des 20-fachen der Jahresprämie.
Beispielrechnung:
5.000 Euro Jahresnettoprämie und 20-fache Höchstentschädigung für ein Versicherungsjahr entspricht einer
Höchstentschädigung von netto 100.000 Euro.
Unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 30 Prozent kann sich der Bruttoschaden auf rd. 143000 Euro
belaufen. 
Holschuld
Die sog. Holschuld ist eine Leistung, die sich der Gläubiger beim Schuldner holen muss. Letzterer braucht die
Leistung nur zur Abholung bereitzuhalten. Leistungs- und Erfüllungsort ist der Wohnsitz, bzw. das Geschäftslokal des
Schuldners. Dieser ist nicht zur Versendung verpflichtet. Holschulden (z. B. die Käufe in Lebensmittel- und
Warengeschäften) bilden den gesetzlichen Regelfall (§ 269 Abs. 1; 2 BGB). 
Hypothek
Diese gehört zu den wichtigsten Rechtsmitteln zur Absicherung größerer und längerfristiger Geldforderungen. Es ist
das an einem Grundstück zur Sicherung einer Forderung bestellte Pfandrecht (§§ 1113–1190 BGB). Hypotheken begründen für
den Inhaber das Recht, aus dem belasteten Grundstück eine bestimmte Geldsumme zu erhalten. Die Ausgestaltung ist
akzessorisch, d.h., sie ist in Entstehung und Fortbestehen von einer zu sichernden Forderung ihres Inhabers abhängig.
Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang der für eine Hypothek regelmäßig ausgestellte Brief. Er erleichtert die
Übertragung der Hypothek, weil sie auch außerhalb des Grundbuchs übertragen werden kann. Erst mit der Erlangung des
Hypothekenbriefs erwirbt der Gläubiger die Hypothek. Zur Geltendmachung der Hypothek ist bei der Briefhypothek die
Vorlegung des Hypothekenbriefs erforderlich (§§ 1116, 1160, 1161 BGB). 
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