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Lexikon Forderungsmanagement

Überschuldung als Insolvenzgrund / Überschuldungsbilanz

Allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 16 InsO). Für eine juristische Person kann dieser auch die Überschuldung sein (§ 19 InsO). Diese ist gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Hierüber schafft eine Überschuldungsbilanz Klarheit, die Aktiva und Passiva gegenüberstellt. Wenn als Ergebnis eine Überschuldung ermittelt wird, müssen in einer Prognose die Weiterführungschancen bewertet werden. Fällt das Ergebnis negativ aus, liegt eine die Insolvenz begründende Überschuldung vor. Wenn dagegen eine positive Prognose gegeben werden kann, muss eine zweite Bilanz aufgestellt werden, die insbesondere die Fortführungswerte in die Analyse einbezieht. Auch wenn diese eine Überschuldung ermittelt, liegt der Tatbestand der Überschuldung als Eröffnungsgrund vor.   

Überweisung

Mit einer Überweisung gibt der Kunde seinem Kreditinstitut den Auftrag, für ihn eine Zahlung durchzuführen. Das Institut bucht hierbei den zu zahlenden Betrag vom Konto des Auftraggebers ab und überweist den Geldwert auf das angegebene Konto des Empfängers. Dieser kann auch Kunde eines anderen Kreditinstituts sein.

Benutzt wird bei diesem Vorgang ein vorgedrucktes Überweisungsformular. Folgende Eintragungen sind bei diesem Vorgang nötig:

  • Überweisungsbetrag
  • Name des Empfänger
  • Kontonummer des Empfängers
  • Kreditinstitut
  • Bankleitzahl
  • Verwendungszweck
  • Name des Auftraggebers
  • Kontonummer des Auftraggebers
  • Unterschrift des Auftraggebers

Via Homebanking oder SB-Banking kann ein Bankkunde die Überweisung auch online und damit papierlos vornehmen. Über seinen Monitor füllt er das Formular aus, wobei er seinen Auftrag über seine Geheimnummer bestätigt.    

Überweisungsgesetz

In 1999 trat in Deutschland der erste Teil des Überweisungsgesetzes in Kraft. Es betrifft zunächst nur Überweisungen in Länder der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes. Ab 2002 gilt das Gesetz auch für inländische Überweisungen und den Transfer in Drittstaaten.

Einige der wichtigsten Details: Für Banküberweisungen wird mit dem Überweisungsgesetz ein eigenes Vertragsverhältnis geschaffen. Es bestehen nunmehr Haftungsregelungen für das mit dem Zahlungsvorgang beauftragte Kreditinstitut. Geregelt werden vielfältige Informationspflichten gegenüber dem Kunden. Hinzu kommt die Einrichtung einer Schlichtungsstelle für Kundenbeschwerden bei der Deutschen Bundesbank.

Ziel des neuen Gesetzes ist die Schaffung von Transparenz für einen Kunden bei den mit einer Überweisung zusammenhängenden Vorgängen und den anfallenden Kosten. Kreditinstitute müssen zusätzlich über die Ausführungsfristen, Wertstellungszeitpunkte und Referenzkurse der Überweisung informieren.

Ein Kreditinstitut schuldet die Herbeiführung eines konkreten Leistungserfolgs in Form einer Gutschrift des Überweisungsbetrags auf dem Empfängerkonto.
Die Gutschrift muss

  • innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums binnen fünf Bankgeschäftstagen,
  • bei inländischen Überweisungen innerhalb von drei Tagen,
  • bei institutsinternen Überweisungen innerhalb von einem Tag (Haupt- und Zweigstelle) oder
  • zwei Bankgeschäftstagen (bei sonstigen institutsinternen Überweisungen)

erfolgen.

Wenn eine Bank diese Fristen, die verschuldensunabhängig bewertet werden, nicht einhält, muss sie den Überweisungsbetrag mit fünf Prozent über dem Basiszins verzinsen. Bei längeren Fristen fallen deutlich höhere Strafgebühren an.

Nach neuer Gesetzgebung darf die Bank bis zum Beginn der Ausführungsfrist ohne Angabe von Gründen einen Überweisungsauftrag kündigen. Bei einer Kundeninsolvenz oder wenn die Kreditlinie wegen Kündigung nicht ausreicht, kann eine Bank auch nach Beginn der Ausführungsfrist die Überweisung ablehnen.

Ein Kunde konnte bisher einen Überweisungsauftrag bis zur endgültigen Gutschrift auf dem Empfängerkonto widerrufen. Er kann nunmehr nach Ausführung der Überweisung den Widerruf nur noch bis zu dem Zeitpunkt erklären, zu dem der Überweisungsbetrag der Empfängerbank zur Gutschrift zur Verfügung gestellt wird. Bei Datenträgeraustausch gelten teilweise kürzere Fristen.

Der Interbankenverkehr wird durch den Zahlungsvertrag (Pflichten der zwischengeschalteten Institute im Verhältnis zur beauftragten Bank) geregelt.

Die Regelungen zum Girovertrag entsprechen weitestgehend der bisherigen Rechtslage (Geschäftsbesorgungsverhältnis). Zahlungseingänge sind spätestens am Tag nach dem Eingang bei der Empfängerbank dem Konto gutzuschreiben, es sei denn, es liegt eine Wertstellungsmitteilung vor.   

Umkehrwechsel

Erläuterungen hierzu unter dem Begriff Scheck-Wechsel-Finanzierung.   

Umsatzrendite

Die Umsatzrentabilität, auch Umsatzrendite genannt, ist ein wichtiger Wert zur Ermittlung der Leistungskraft eines Unternehmens. Sie ist auch im Forderungsmanagement bei der Beurteilung der Bonität eines Kunden von Bedeutung, setzt allerdings den Einblick in Bilanzzahlen voraus. Die Kennzahl ergibt sich aus der Beziehung des erzielten Ertrages eines Jahres zu den Umsatzerlösen. Zur angemessenen Beurteilung der Rendite eines Unternehmens sind Vergleichswerte der zugehörenden Branche eines Unternehmens, der Größenordnung und der Rechtsform unerlässlich.   

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerpflichtig sind vorrangig Unternehmer. Ausnahme: so genannte „Kleinunternehmer“. Monatlich oder vierteljährlich ist dem Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einzureichen.   

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

Hierunter versteht man eine Kombination von Buchstaben und Zahlen, die Land, Region und Branche erkennen lassen. Diese ist im Warenverkehr innerhalb der EU sowie gegenüber den USt-Dienststellen des Finanzamts anzugeben.   

UN-Kaufrecht

(Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).

Alternative internationale Bezeichnungen:

  • CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods)
  • CVIM (Convention des Nations Unies sur les contrats de vente internationale de marchandises)

Wer mit einem Unternehmen im Ausland einen Kaufvertrag schließt, sieht sich vor die Frage gestellt, welches nationale Recht auf die künftige Vertragsbeziehung Anwendung finden soll. Die Frage ist, ob der ausländische Geschäftspartner bereit ist, die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts zu akzeptieren. Eine Lösung bietet hier das UN-Kaufrecht, das die rechtlichen Grundlagen für Kaufverträge international einheitlich regelt.

Das UN-Kaufrecht regelt Warenlieferungsgeschäfte in grenzüberschreitendem Verkehr. Erfasst werden die wichtigsten Problembereiche des internationalen Warenliefergeschäftes, wobei allerdings nicht alle Rechtsfragen in diesem Sektor abgedeckt werden. Das Gesetz drängt mit seinen speziellen Normen die jeweiligen einzelnen Rechtsbestimmungen des Kaufrechts in einem Staat zurück, wenn unterschiedliche Inhalte bestehen. Den Vertragspartnern bleibt es überlassen zu vereinbaren, in welchem Umfang das UN-Kaufrecht gelten soll.

Weltweit haben mittlerweile fast 60 Staaten das Übereinkommen übernommen. Hierunter zählen vor allem die wichtigsten Exportpartner der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen am 26. Mai 1981 in New York gezeichnet und mit Zustimmungsgesetz vom 5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) ratifiziert. Deshalb wird der deutsche Rechtsanwender im Zweifel auf eine der verbindlichen Fassungen zurückgreifen müssen. Die französische und die englische Fassung sind verbindliche Fassungen.

Hinweis: Fachbuch: Burghard Piltz: UN-Kaufrecht. Wegweiser für die Praxis. Gestaltung von Export- und Importverträgen. 3., neubearb. und erw. Aufl. 2001, Economica Verlag, Heidelberg, ISBN: 3–8708-1178–1.   

Unbenannte Versicherung

Informationen s. unter Pauschaldeckung.   

Unbestätigtes Dokumentenakkreditiv

Als unwiderrufliches unbestätigtes Akkreditiv beinhaltet dieses Akkreditiv nur eine feststehende Verpflichtung des akkreditiveröffnenden Kreditinstitutes – je nach Akkreditivart – zur sofortigen oder zur hinausgeschobenen Zahlung, evtl. auch zur Akzeptleistung oder andere zur Zahlung führende Leistungen.

Andere Kreditinstitute sind bei diesen Akkreditiven meistens in die Avisierung eingeschaltet, übernehmen allerdings keine zusätzliche Verpflichtung zur Zahlung, Akzeptleistung etc. gegenüber dem Akkreditivbegünstigten.   

Uncitral

Die UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade Law) ist eine 1966 gegründete Unterorganisation der UN mit Sitz in Wien. Zu den wichtigsten Zielen gehört die Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts. Die UNCITRAL sammelt die Entscheidungen der nationalen Gerichte (und Schiedsgerichte) zu entsprechenden Übereinkommen und hält Informationen über solche Entscheidungen im Internet bereit.   

Underwriter

Mit diesem internationalen Begriff werden bevollmächtigte Personen bezeichnet, die im Namen eines Versicherers Risiken prüfen und bei entsprechend positivem Ergebnis Versicherungsschutz gewähren.   

Und-Konto

Hiermit wird ein gemeinsames Konto mehrerer Personen (Gemeinschaftskonto) bezeichnet, bei dem die (Mit-) Kontoinhaber nur gemeinsam über das Konto verfügen können. Gegensatz hierzu ist das sog. „->Oder-Konto“, bei dem jeder Mitkontoinhaber allein verfügungsberechtigt ist. Das Und-Konto wird häufig für Sperrkonten verwendet. Die an diesem Konto Beteiligten haften grundsätzlich nur für gemeinschaftliche Verpflichtungen.   

Unpfändbare Sachen

Alle unpfändbaren Sachen sind in § 811 ZPO aufgelistet. Zu den wichtigsten unpfändbaren Sachen gehören:

Kleidung, Wäsche, Betten, Nahrungsmittel für vier Wochen, Haustiere, die zum Erwerb des Lebensunterhaltes dienenden Werkzeuge, der pfändungsfreie Teil des Einkommens, künstliche Gliedmaßen und Brillen.   

Urkundenprozess

Hierunter versteht man einen Prozess, bei dem ein Anspruch geltend gemacht wird, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat. Sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen müssen durch Urkunden bewiesen werden. Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.   

Ursprungszeugnis

Das Ursprungszeugnis ist ein außenwirtschaftsrechtlicher Ursprungsnachweis, welcher im Zusammenhang mit Ausfuhrgeschäften in bestimmte Zielländer gefordert wird. Es wird EU-einheitlich in Form einer öffentlichen Urkunde durch die IHK ausgestellt.

Durch das Ursprungszeugnis wird das Ursprungsland von Waren nachgewiesen. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs erforderlich für die Kontrolle der Warenströme, die Durchführung von Antidumping-Maßnahmen, die Überwachung von Importbeschränkungen oder zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen.   

Urteil

Es handelt sich hierbei um eine gerichtliche Entscheidung, für die besondere Formen vorgeschrieben sind. Durch Urteil wird grundsätzlich nach Beratung über eine Klage entschieden. Die Abfassung eines Urteils erfolgt schriftlich. Zum Inhalt gehören u. a. der Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Im Arbeits-, Finanz-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren enthält das Urteil außerdem eine Rechtsmittelbelehrung. Urteile müssen von den mitwirkenden Richtern unterschrieben werden. Sie werden im Anschluss an die mündliche Verhandlung oder einen besonderen Urteilstermin verkündet. Die Zustellung erfolgt von Amts wegen in schriftlicher Form.   

US-Accounting

Hiermit wird die in den USA praktizierte Rechnungslegung bezeichnet. Bei dieser steht die Information für den Eigentümer im Vordergrund. Im Unterschied hierzu hat der Jahresabschluss in Deutschland vorrangig das Ziel, dem Gläubigerschutz gerecht zu werden.

Die Vorschriften der Rechnungslegung beim US-Accounting werden überwiegend aus Einzelfällen abgeleitet. Die in den GAAP (Generally Accepted Accounting Principles) zusammengefassten Regelungen sind nicht für alle US-Unternehmen rechtlich verpflichtend.

In Deutschland ist mit der Verabschiedung des Kapitalaufnahmeerleichterungs-Gesetzes der erste Schritt zur Annäherung der Bilanzierung an internationale Standards erfolgt. § 292a HGB ermöglicht es börsennotierten Konzernen, anstelle eines HGB-Konzernabschlusses befreiend einen Konzernabschluss nach international anerkannten Standards zu erstellen. Als solche gelten auch die US-GAAP.   



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